Ratgeber

Braunschweig
Der Fiskus hilft beim Möbel schleppen
von Wolfgang Büser
Ob es einen Arbeitnehmer an einen anderen Ort drängt oder einen Unternehmer: Wer umzieht, der kann regelmäßig den Fiskus daran beteiligen.
Rechnungen für einen privat veranlassten Umzug dürfen zum Teil als "haushaltsnahe Dienstleistung" von der Steuerschuld abgesetzt werden: 20 Prozent des Rechnungsbetrags, maximal 4000 Euro im Jahr, können die Steuer mindern. Dabei werden allerdings auch Aufwendungen für andere haushaltsnahe Dienstleistungen mitgerechnet, etwa die Arbeit eines Gärtners oder einer Putzhilfe.
Anders verhält es sich, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist und der Aufwand vom steuerpflichtigen Einkommen (also nicht von der Steuerschuld) abgezogen werden kann. Für diese Fälle sind Pauschbeträge vorgesehen, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen werden.
Von einem beruflich veranlassten Umzug ist auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer in einer anderen Stadt eine Arbeit aufnimmt und deshalb umzieht. Hierzu zählen neben dem Wechsel des Arbeitgebers auch eine Versetzung innerhalb der Firma, ferner ein Umzug zur ersten Arbeitsstelle nach Beendigung der Ausbildung. Ein Umzug kann auch ohne Arbeitsplatzwechsel beruflich veranlasst sein, wenn der Weg zur Arbeit oder die Fahrzeit erheblich verkürzt werden, wobei im Regelfall von einer Stunde Zeitersparnis pro Arbeitstag ausgegangen wird.
Entsprechendes gilt für Arbeitgeber, die zum Beispiel in der Nähe eines Zweigbetriebes ihre (neue) Wohnung beziehen, weil sie dort häufiger zu tun haben als am bisherigen Tätigkeitsort.
Diese Umzugskosten mindern das steuerpflichtige Einkommen:
Wohnungsanzeigen; Maklergebühren (nicht für Grundstückskauf)
Fahrkosten für die Wohnungssuche, Tage- und Übernachtungsgeld
Möbelspediteur, Miet-LKW; Reisekosten zum neuen Wohnort
Miete für die alte Wohnung, wenn die neue Arbeitsstelle sofort angetreten wurde und deshalb die Kündigungsfrist für die bisherige Wohnung nicht eingehalten werden konnte (längstens für 3 Monate)
Miete für die neue Wohnung, wenn sie sofort gemietet werden musste, aber nicht genutzt werden konnte (längstens für 3 Monate)
Dann gibt es noch "sonstige Umzugsauslagen". Sie reichen vom Trinkgeld für die Möbelpacker über neue Gardinen, die Installation für Herde, Öfen und Lampen, eine Änderung der Elektro-, Gas- oder Wasserinstallation, die Fernsehantenne, das Telefon, die Ummeldung des Autos bis zu Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung.
Hierfür können beim nächsten Steuerjahresausgleich diese Pauschbeträge abgesetzt werden (rückwirkend zum Jahresbeginn 2012):
für Alleinstehende 657 Euro (bisher: 641€)
für Verheiratete 1314 Euro (bisher: 1283€)
plus 289 Euro (bisher: 283 €) für jede weitere zum Haushalt gehörende Person.
es werden auch höhere nachgewiesene Kosten berücksichtigt
für einen umzugsbedingten Nachhilfeunterricht der Kinder werden Aufwendungen bis zu 1657 Euro (bisher: 1617€) anerkannt.
Erstattet der Arbeitgeber Umzugskosten, so kann er dies steuerfrei tun, wobei die Grenzen bei den Höchst- oder Pauschalbeträgen liegen. Für "sonstige Umzugsauslagen" kann der Arbeitgeber auch mehr als die Pauschbeträge beisteuern - wiederum gegen entsprechende Nachweise der notwendigen Kosten.
Wichtig: Die "sonstigen" Umzugskosten können pauschal mit 50 Prozent höher angesetzt werden, wenn innerhalb der vergangenen fünf Jahre bereits einmal berufsbedingt die Wohnung gewechselt wurde.
Wenn viele Hände mit anpacken, geht ein Umzug schneller. Obendrein hilft der Fiskus mit.
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